Verfassung, Verwaltung & Transparenz

Kapitel als PDF (Teil des Originals).

Staatliches Handeln ist in Österreich aufgrund der Bundesverfassung gegeben, die gerade die letzten Monate bewiesen hat, dass sie auch nach 100 Jahren ihrer Geltung das solide Fundament unserer Republik bildet. Wir wollen die vorhandenen Stärken dieser Bundesverfassung vor dem Hintergrund neuer Herausforderungen weiterentwickeln – damit die Menschenrechte, das Verfassungsrecht und der Rechtsstaat auch in Zukunft eine gute Grundlage für unser Land, für unsere Umwelt und für die Arbeit der österreichischen Verwaltung sind.

Diese Verwaltung ist im Dienste der Bevölkerung sowie der Unternehmen in unserem Land tätig. Wir setzen uns als Bundesregierung daher für einen leistungsstarken, effizienten sowie nachhaltig und serviceorientiert agierenden öffentlichen Sektor ein. Durch ziel- und wirkungsorientiertes Arbeiten sowie Modernisierung soll in enger Kooperation mit den öffentlich Bediensteten sichergestellt werden, dass die hohe Qualität der erbrachten Leistungen den Bürgerinnen und Bürgern auch künftig niederschwellig zur Verfügung gestellt sowie Bürokratie serviceorientiert weiter vereinfacht werden kann.

So bürgernah wie möglich, so effizient wie nötig – diesem Grundprinzip fühlen wir uns verpflichtet. Im modernen Föderalismus ist die Kooperation zwischen Bund, Ländern und Gemeinden entscheidend für das Funktionieren unseres Staates und damit für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger.

Wesentlich für dieses öffentliche Vertrauen sind Rechtssicherheit, Bürgernähe und Transparenz. Das gilt für die Aufgabenteilung im Staat, für Finanzflüsse zwischen denstaatlichen Ebenen, für das Förderwesen – und es gilt für staatliches Handeln insgesamt. Wir wollen keine gläsernen Bürgerinnen und Bürger, sondern einen gläsernen Staat. Und dafür sind wir bereit, alte Wege zu verlassen und neue zeitgemäße Lösungen umzusetzen.

Transparenz ist ein entscheidender Faktor eines demokratischen Gemeinwesens. Daher werden wir das Wahlrecht zeitgemäß modernisieren und vollständige Transparenz der Parteien und vor allem im Bereich der Parteienfinanzierung herstellen. Damit wollen wir das Vertrauen in die Politik stärken und das politische Engagement fördern. Beides bildet die Grundlage der funktionierenden Demokratie unserer Republik.

Verfassungsstaat auf der Höhe der Zeit

  • Auf Grundlage bisheriger Vorarbeiten fortgesetzte Verhandlung über weitere Kompetenzbereinigungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden

    • Weitere Reduktion der Doppelgleisigkeiten zwischen Grundsatzgesetzgebung und Ausführungsgesetzgebung

    • Schaffung klarerer Regelungs- und Verantwortungsstrukturen zwischen den Gebietskörperschaften, um einen fairen Finanzausgleich zu ermöglichen

    • Schaffung einer verfassungsrechtlichen Grundlage, damit Amtssachverständige auch in anderen Bundesländern tätig werden können

  • Gemeinsame Prüfung und Ausarbeitung eines zeitgemäßen Kompetenzrahmens (einschließlich der Möglichkeit von Art. 15a B-VG-Vereinbarungen) zur Erreichung der Klimaziele

  • Steigerung der Effizienz und Transparenz von Art.-15a-Vereinbarungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden

    • Auslotung der Möglichkeiten der Reduktion von Art.-15a-Vereinbarungen sowie mögliche Integration bestehender Art.-15a-Vereinbarungen in den nächsten Finanzausgleich

    • Systematische Erfassung von finanziellen Mitteln und Abbildung im Haushalt

    • Bestehende Vereinbarungen müssen in Hinblick auf Mischfinanzierungen und Kompetenzverschiebungen hinterfragt werden.

    • Einführung von Benchmarks unter vergleichbaren Grundlagen, damit Vergleichsmöglichkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften (Bundesländer-Vergleiche, Gemeinde-Vergleiche etc.) gegeben sind

    • Prüfung der Vertragsfähigkeit von Städten, Gemeinden und Gemeindeverbänden für Art.-15a-B-VG-Vereinbarungen

  • Verwaltung/Kommunale Dienstleistungen.

    • Deshalb werden die Zuständigkeiten bei den Gebietskörperschaften klar zugeordnet.

    • Effizienz- und Qualitätsvorteile von Kooperationen zwischen Gemeinden werden stärker genutzt (Abschaffung der Umsatzsteuerpflicht).

    • Schutz der kommunalen Grundversorgung

    • Transparente (Veröffentlichungen aller Verordnungen im RIS)

  • Bekenntnis zum Erhalt des Bargelds im Rahmen der geltenden Geldwäschebestimmungen

  • Schaffung der Möglichkeit einer Vorprüfung von Staatsverträgen durch den Verfassungsgerichtshof

  • Cooling-off-Phase ehemaliger Regierungsmitglieder für die Bestellung als Mitglied oder Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes

  • Verstärkte Schaffung von auch Gebietskörperschaften übergreifender One-Stop-Shops für Bürgerinnen bzw. Bürger und Unternehmerinnen bzw. Unternehmer

    • Forcierung der Vollkonzentration bei Anlagengenehmigungen unter Wahrung der materienrechtlichen Parteienrechte sowie Genehmigungskriterien und Gemeindeautonomie

    • Vollkonzentration des UVP-Verfahrens nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 (Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken) nach dem Vorbild der Regelungen des 2. Abschnitts des UVP-G 2000.

  • Pauschalierter ideeller Schadenersatz bei Grundrechtsverletzungen.

  • Volksanwaltschaft:

    • Stärkung der Volksanwaltschaft und Ausstattung mit bedarfsgerechten Ressourcen hinsichtlich der Abwicklung der Heimopferrentenregelung

  • Weiterentwicklung des datenschutzrechtlichen Grundrechtschutzes

    • Ausweitung der Vertretungsrechte nach §28 DSG auf Verfahren nach § 29 DSG für Unternehmen mit einer Unternehmensgröße analog der Regelung in der österreichischen Digitalsteuer

Ein neuer Finanzausgleich

  • Bekenntnis zum Finanzausgleichs-Paktum/neuer Finanzausgleich

    • FAG zielorientiert entlang strategischer Ziele erarbeiten

    • Bestmögliche Zusammenführung der Zuständigkeiten bezüglich Verantwortung und Finanzierung; Regeln und Kriterien für Entscheidungs- und Vollziehungspraxis

    • Bundesweite Planungs- und Steuerungsmechanismen, Festlegung einheitlicher Wirkungsziele und im Einklang damit Maßnahmen und Indikatoren (z.B. soziodemographische, geographische, topographische) zu deren Messung

    • Kooperationsbereite Gemeinden sollen aufgrund höherer finanzieller Erfordernisse (z.B. Lage, Betreuungsbedarfs, Siedlungsstruktur etc.) aber auch zentraler und überörtlicher Funktionen mehr Mittel aus dem FAG bekommen.

    • Die Mittel aus dem FAG sind zudem an die Einhaltung der Klimaziele gekoppelt.

    • Konkrete Zuordnung und damit Verantwortung für die Ergebnisse zu den jeweiligen Gebietskörperschaften (Aufgabenentflechtung)

    • Schaffung klarer Verantwortlichkeiten sowie Prüfung einer Stärkung der Steuerautonomie für Länder und Gemeinden

    • Reduktion der Transferströme, wichtig ist dabei vor allem, dass Wechselwirkungen im Finanzausgleich beachtet werden.

  • Die Erreichung der Klimaziele als gemeinsame Aufgabe

    • Prüfung eines Finanzverantwortlichkeitsmechanismus in Bezug auf die von der EU vorgegebenen Klimaschutzziele (z.B. stärkere Leistungsorientierung beim ÖPNV, Ökologisierung der Wohnbauförderung und Dekarbonisierung des Wohnbaus).

  • Finanzen

    • Stärkung des Eigenanteils der Finanzierung der Gemeinden

    • Prüfung einer Reform der gemeinderelevanten Steuern hinsichtlich Strukturen, Wirksamkeit und Bemessungsgrundlagen

  • Prüfung von Möglichkeiten für Sanktionen im Rahmen des Finanzausgleichs bei Nichtbefüllung der Transparenz-Datenbanken gegenüber den Bundesländern

Volksgruppen

  • Neukodifikation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu Volksgruppen (u.a. Bekenntnis zu Minderheitenschulwesen, Minderheitensprachen und Topographie)

  • Volksgruppenförderung

    • Bekenntnis zur zeitnahen Erhöhung der Volksgruppenförderung und Absicherung der Medienförderung durch einen eigenen Budgetansatz (ein Publikationsorganje Volksgruppe)

    • Der Bund bekennt sich zu Gesprächen mit den Ländern und Gemeinden mit dem Ziel, die nötigen Finanzierungsmittel wirkungsorientiert (Qualitätssicherung in der Bildungsgruppe) gemeinschaftlich bereitzustellen, damit die Errichtung, Erhaltung und Förderung zwei- und mehrsprachiger Kindergärten der Volksgruppen sowie sonstiger frühkindlicher Betreuungsangebote gewährleistet ist.

  • Bekenntnis zur stärkeren Sichtbarmachung der Volksgruppen im ORF

    • Sicherstellung der Radioprogramme in Volksgruppensprachen

    • Verstärkte Berücksichtigung der Volksgruppen entsprechend den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des ORF

    • Erweiterung der Fernsehprogrammfläche auf das Programm ORF III

    • Berücksichtigung der Sprachen der anerkannten Volksgruppen

  • Einrichtung einer Arbeitsgruppe unter Einbeziehung der Volksgruppenvertretungen zur Prüfung einer Modernisierung der Volksgruppenvertretung

  • Volksgruppensprachen im virtuellen Raum

    • Amtssprache im virtuellen Raum

    • Finanzamt

    • Gemeinde-Websites und Online-Dienste der Gemeinden (kann über FA kommen)

  • Zweisprachige Bezirksgerichtsbarkeit der Volksgruppen

    • Absicherung der zweisprachigen Bezirksgerichtsbarkeit im Siedlungsgebiet; bei Zusammenlegungen von Bezirksgerichten im zweisprachigen Gebiet ist sicherzustellen, dass in den Volksgruppensprachen ein gleichberechtigter und leistungsfähiger Teil der österreichischen Justiz bleibt

  • Prüfung der Annerkung der jenischen Volksgruppe

Stärkung der Grund- und Menschenrechte

  • Wiederaufnahme der Allparteienverhandlungen zur Erarbeitung eines umfassenden österreichischen Grundrechtskatalogs und Prüfung einer allfälligen Erweiterung des Grundrechtsschutzes sowie Erarbeitung eines einheitlichen Katalogs von Staatszielbestimmungen

  • Verankerung der Menschenwürde

  • Stärkung des Menschenrechtsschutzes auf Europaratsebene

  • Einsatz auf europäischer Ebene für den Beitritt der Europäischen Union zur EMRK

  • Erarbeitung einer ganzheitlichen Strategie zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Antisemitismus

  • Erarbeitung einer ganzheitlichen Strategie zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Radikalisierung und gewaltbereitem Extremismus

  • Österreich wird sich für eine Stärkung von Initiativen auf internationaler Ebene einsetzen, um wirksam Problemen entgegenzutreten, die durch die künstliche Intelligenz für die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie entstehen.

  • Im Rahmen seiner Mitgliedschaft im VN-Menschenrechtsrat bis Ende Dezember 2021 wird Österreich aktiv zur Entwicklung und Stärkung des internationalen Menschenrechtsschutzes beitragen.

  • Anlässlich von 30 Jahren Kinderrechte Evaluierung des Grundrechtsschutzes im BVG Kinderrechte.

Verwaltung in die Zukunft führen

  • Einrichtung einer interministeriellen Arbeitsgruppe, die Deregulierungspotentiale erhebt und für die Umsetzung verantwortlich ist, einschließlich des Verwaltungsstrafrechtes

  • Einführung einer Bürokratiebremse, damit Regulierung kein Selbstzweck ist

    • Informations-, Melde- und Aushangpflichten sollen evaluiert werden mit dem Ziel, sie, falls notwendig und zweckmäßig, zu reduzieren.

  • Aus Anlass der jüngsten EuGH-Rechtsprechung erfolgt eine Reform des Kumulationsprinzips im Verwaltungsstrafrecht; Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Wahrung general- und spezialpräventiver Aspekte

  • Bürgerfreundliche Rechtssetzung im Sinne der „Better-Regulation“-Strategie orientiert an internationalen Ansätzen wie in Deutschland und den Niederlanden

  • Weiterer Ausbau von zweckmäßigen Shared Services nach den Grundsätzen Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit (IT-Konsolidierung, Beteiligungsmanagement, Gebäudemanagement, Fördermanagement etc.) und verbesserte Rahmenbedingungen für Verwaltungskooperationen im Sinne einer modernen Verwaltung.

    • Weitere Bündelung und Koordinierung von operativen Personaleinsatz (IT- und Supportaufgaben)

  • Vereinfachung und Forcierung von Gemeindekooperationen

  • Entwicklung eines Konzeptes, um die Verwaltung von Liegenschaften im Eigentum des Bundes zu vereinfachen mit dem Ziel, Synergien nützen zu können (unter Einbeziehung der BHÖ und BIG)

  • Zugang zu ÖNORMEN für Gebietskörperschaften sowie Bürgerinnen und Bürgern erleichtern. ÖNORMEN sind ein wichtiger Arbeitsbehelf für Behörden, die Erleichterung des Zugangs steigert die Effizienz und Umsetzbarkeit für Städte und Gemeinden.

  • Erstellung und Evaluierung eines Verzeichnisses aller in Österreich tätigen Amtssachverständigen auf Ebene aller Gebietskörperschaften

  • Verfahrensbeschleunigung und Effizienz steigerung verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

    • Bessere Strukturierung von VwG-Verfahren und Nachbesserungen beim Schluss des Ermittlungsverfahrens

    • Prüfung der Möglichkeit, bei technischen Fragen Ermittlungs- bzw. Berechnungsaufträge an die belangten Behörden zu richten

    • Stärkung des Rechtsstaates durch Zuständigkeitsübertragung zwischen Landesverwaltungsgerichten in Fällen, wo ein Richter bzw. Richterin oder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin eines LVwG Verfahrenspartei ist

    • Bei einer Säumnisbeschwerde soll der säumigen Verwaltungsbehörde eine Nachfrist zur Entscheidung gesetzt werden, in welcher diese verpflichtet ist, die Entscheidung nachzuholen, bevor die Entscheidungspflicht an das Verwaltungsgericht übergeht

    • Klarstellung, dass die Landesverwaltungsgerichte als „mitbeteiligte Behörden“ im Sinne des UVP-G anzusehen sind und daher Feststellungsanträge stellen können.

    • Modernisierung des Dienstrechts fortsetzen mit dem Ziel eines einheitlichen, modernen und durchlässigen Dienstrechts für alle neu eintretenden Bediensteten in Bund und in allen Ländern

    • Abgeflachte (höhere Einstiegsbezüge) bei gleichbleibendem Lebenseinkommen

    • Durchlässigkeit zwischen den Gebietskörperschaften und zur Privatwirtschaft fördern (eventuell dienstrechtliche Anpassungen)

    • Prüfung eines Modelles für die Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte

    • Adäquate Miteinbeziehung der bevorstehenden Pensionierungswelle und damit der Altersstruktur im Bundesdienst in strategische Planungen

    • Demografiesensible Personalpolitik zur Gewährleistung des notwendigen Wissenstransfers

    • Aufgabenorientierte Sicherstellung von ausreichend Personal- und Sachressourcen

    • Schaffung einer einheitlichen Basis des Dienstrechts für vertragliche wie auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse. Wichtig ist die Berücksichtigung von Berufsspezifika im Rahmen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

    • Bürokratieabbau bei der Nachbesetzung von Planstellen vorantreiben

  • Schaffung von Rahmenbedingungen für die (temporäre) Verfügbarkeit von projektbezogenen Spezialistinnen und Spezialisten (IT, Technik, Wirtschaft etc.)

  • Umfassende Gewährleistung der Sicherheit der öffentlich Bediensteten im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit

  • Ehrenamtliche Tätigkeit und zivilgesellschaftliches Engagement anerkennen und wertschätzen

    • Förderung der Anerkennung für das Engagement von Ehrenamtlichen in der Öffentlichkeit und in der Gesellschaft

    • Bündelung und Ausbau auf Bundesebene bestehender Initiativen zu einer „Servicestelle Ehrenamt“ für Ehrenamtliche zu den verschiedensten Problemstellungen

    • Prüfung versicherungs- und arbeitsrechtlicher Aspekte ehrenamtlich Tätiger

    • Etablierung eines bundesweiten Preises für besonderes ehrenamtliches Engagement.

    • Anerkennung der Bedeutung des zivilgesellschaftlichen Engagements und dessen Organisationen für die Demokratie; die Bundesregierung bekennt sich weiterhin dazu, einen aktiven Dialog und respektvollen Umgang mit Nichtregierungsorganisationen zu fördern.

    • Evaluierung des Vollzuges und der Effizienz des Rechtsschutzes im Versammlungsrecht.

  • Evaluierung und Prüfung des Lehredienstrechts

  • Weiterentwicklung und Intensivierung der Grundausbildung und Weiterbildung im öffentlichen Dienst

  • Stärkung der Bewusstseinsbildung über die Leistung des öffentlichen Dienstes nach dem Motto: „Wer sind wir, was macht der Staat, wofür wird unser Steuergeld verwendet“

    • Projekt beim BM für Öff. Dienst unter Einbindung aller Ressorts und der GÖD

    • Niederschwellig, Nutzung von Social Media

  • Die Länder werden aufgefordert, Bautechnikverordnungen zu harmonisieren, damit die bautechnischen Vorschriften künftig für Unternehmen, die länderübergreifend arbeiten, anwenderfreundlicher, einfacher und klarer gestaltet sowie insgesamt reduziert werden können.

  • Prüfung der Ansiedelung von Verwaltungstätigkeiten des Bundes in strukturschwache Regionen

  • Abbau von überschneidenden Kompetenzen innerhalb der Verwaltung.

    • Heben von Synergien zwischen der Bundeswettbewerbshörde und dem Kartellanwalt sowie Prüfung einer eventuellen Zusammenführung

  • Prüfung der Zweckmäßigkeit von ausgelagerten Stellen

    • Insbesondere auch Schaffung klarer Zielvorgaben für ausgegliederte Rechtsträger durch die öffentliche Hand

    • Kosten-Nutzen-Analyse und eingehende Prüfung der budgetären Auswirkungen

Modernes Förderwesen

  • Prüfung, bestehende Datenbanken in eine umfassende Transparenzdatenbank zu integrieren, sowie Verbesserung der Datenqualität und des Datenaustausches, um eine gesamthafte Sichtweise zu ermöglichen

  • Ausarbeitung einer bundesweiten Förderstrategie unter Einbeziehung der Gebietskörperschaften mit Schwerpunkten, Volumina und Zielen, serviceorientierte Organisation sowie einer klaren Aufgabenzuordnung der Fördergeber

Nachhaltige öffentliche Vergabe sicherstellen

  • Einführung von ökosozialen Vergabekriterien, die bindend für die bundesweite Beschaffung sind

    • Einsatz für eine Stärkung der Regionalität im Rahmen EU-rechtlicher Vergaberichtlinien

    • Im Sinne des beschlossenen Best-Bieter-Prinzips muss der Fokus auf Qualitätskriterien liegen.

  • Verlängerung der Schwellenwerte-Verordnung und Prüfung der Anhebung der Schwellenwerte im Sinne der Förderung der regionalen und ökosozialen Marktwirtschaft

Wahlrechtsreform

  • Prüfung von Auszählung aller Urnen- sowie Briefwahlstimmen am Wahltag unter Beibehaltung sämtlicher Wahlgrundsätze, sodass das Ergebnis bereits am Wahltag bereitgestellt werden kann

  • Erleichterungen bei der Briefwahl, insbesondere bei Beantragung, Ausstellung und Stimmabgabe am Gemeindeamt, Magistrat oder Bezirksamt

  • Drei Wochen vor einer Wahl müssen Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, die Briefwahl persönlich zu beantragen und unmittelbar im Anschluss auch auf der Gemeinde ihre Stimme abzugeben.

    • Dafür ist es notwendig, sich an die Lebensrealität der Bürgerinnen und Bürger anzupassen und beispielsweise auch Abendtermine zu ermöglichen.

    • Den Wahlberechtigten, die selbstverständlich einen Identitätsnachweis liefern müssen, sind adäquate Rahmenbedingungen zu bieten (getrennter Raum, Wahlzelle, ausreichend Zeit). Die Verwahrung der Stimmen liegt in der Verantwortung der Gemeinde und muss durch eine versiegelte Urne sichergestellt werden.

    • Bestehende Regelungen zur Mitnahme von Briefwahlkarten sowie deren Versand bleiben aufrecht.

    • Die Regelung bzgl. der Abgabe der Stimme mittels Briefwahlkarte in einem fremden Wahllokal bleibt bestehen. Wie bisher zählt die Bezirkswahlkommission diese Stimmen aus.

    • Fliegende Wahlkommissionen werden weiterhin bei Krankheitsfällen eingesetzt. Die betreffenden Wahlkommissionen sollten unter möglichst weitgehender Einbindung der wahlwerbenden Gruppen gebildet werden.

  • Wahlkartenbeantragung kann nur individuell übertragen werden und nicht durch eine Organisation.

  • Einfachere Gestaltung der Wahlkartenwahl, um die Anzahl der ungültigen Briefwahlstimmen zu senken

  • Briefwahl auf dem Postweg analog zu Paketsendungen nachvollziehbar machen (z.B. mit Barcode). Zumindest der Eingang bei der Wahlbehörde sollte bestätigt werden.

  • Ausweitung des behindertengerechten Wahlrechts – Einführung barrierefreier Stimmzettel und Wahlinformationen

    • Prüfung einer etwaigen flexibleren Regelung für gemeindeübergreifende Wahllokale und Wahlsprengel

  • Prüfung von elektronischen Alternativen zur physischen Auflage des Wählerverzeichnisses in Gemeinden

  • Prüfung der vorgeschriebenen Größe der Wahlbehörden im Hinblick auf eine mögliche Verkleinerung

  • Aufsichtspflichtige und Begleiterinnen bzw. Begleiter für Menschen mit besonderen Bedürfnissen dürfen im Wahllokal anwesend sein.

  • Prüfung der Kammerwahlordnungen unter Einbeziehung der betroffenen Kammern, um Wahlen transparenter, für die Wahlberechtigten serviceorientierter zu gestalten und Missbrauch hintanzuhalten

  • Prüfung einer einheitlichen Abgeltung von Wahlbeisitzerinnen und Wahlbeisitzer

  • Prüfung der Einrichtung eines Pools für Bürgerinnen und Bürger zur Beschickung der Wahlkommissionen hinsichtlich der von den Parteien nicht besetzten Beiratspositionen.

  • Prüfung einer Fristfestlegung bei Neuwahlbeschluss durch den Nationalrat.

  • In der Vergangenheit wurden gerade in der Zeit vor Wahlen Beschlüsse gefasst mit langfristiger Auswirkung auf das Bundesbudget, ohne dass diese Beschlüsse den regulären Prozess einer Begutachtung durchlaufen sind. Daher sollen, unter Einbeziehung aller Parlamentsparteien, Maßnahmen geprüft werden, um in Vorwahlzeiten nachhaltiges und verantwortungsvolles Handeln im Parlament sicherzustellen und die üblichen Prozesse im Gesetzgebungsverfahren einzuhalten.

Kontroll- und Transparenzpaket Informationsfreiheit

  • Abschaffung des Amtsgeheimnisses/ der Amtsverschwiegenheit

  • Aufhebung von Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG

  • Neu: Einklagbares Recht auf Informationsfreiheit

  • Richtet sich an:

    • die Organe der Gesetzgebung,

    • die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organe,

    • Organe der Selbstverwaltung

    • Organe der Justizverwaltung

    • die Volksanwaltschaft sowie eine vom Land für den Bereich der Landesverwaltung geschaffene Einrichtung mit gleichwertigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft

    • Unternehmen, die der RH Kontrolle unterliegen – mit Ausnahme börsennotierter Unternehmen

  • Pflicht zur aktiven Informationsveröffentlichung (im Verfassungsrang)

    • Informationen von allgemeinem Interesse (einfachgesetzlich zu regeln) sind in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, insbesondere Studien, Gutachten, Stellungnahmen, Verträge ab einem festzulegenden Schwellenwert (Veröffentlichung in angemessener Frist, einfachgesetzlich festzulegen)

    • Schaffung eines zentralen Transparenzregisters

  • Recht auf Zugang zu Informationen (unabhängig von der Form der Speicherung)

  • Einschließlich Zugang zu (bereits angelegten) Dokumenten

  • Kein Informationsrecht, soweit und solange die Geheimhaltung erforderlich und verhältnismäßig ist:

    • aufgrund der Vertraulichkeit personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO,

    • aufgrund außen– und integrationspolitischer Gründe,

    • im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,

    • zur Vorbereitung einer behördlichen Entscheidung,

    • sofern ein erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers droht,

    • zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, sofern diese durch innerstaatliches oder EU-Recht geschützt sind,

    • wegen der Vertraulichkeit von Beratungen von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist,

    • zum Schutz laufender Ermittlungs-, Gerichts- und Disziplinarverfahren.

  • Missbrauchsklausel in Anlehnung an das UIG bzw. Auskunftspflichtsgesetz

  • Übermittlung der Informationen bzw. Dokumente unverzüglich, jedenfalls binnen 4 Wochen, in begründeten Fällen ist die Frist auf insgesamt 8 Wochen zu verlängern

  • Gebührenfrei

  • Rechtsschutz analog zum Umweltinformationsgesetz; Entscheidungsfrist: 2 Monate nach Einlangen, 2 Monate Entscheidungsfrist des Landesverwaltungsgerichts

  • Die weisungsfreie und unabhängige Datenschutzbehörde soll als Beratungs- und Servicestelle den umfassten Institutionen zur Seite stehen

Modernes Parteiengesetz als Grundpfeiler für das Funktionieren des demokratischen Staatswesens

Mehr Transparenz

  • Stärkung der Prüfungsrechte des Rechnungshofs: Zusätzlich zu den bestehenden Befugnissen des Rechnungshofs nach dem Rechnungshofgesetz, insbesondere die Parteienförderung zu kontrollieren, werden folgende Ausweitungen der Kontrollrechte angestrebt:

    • Der Rechnungshof erhält originäre und direkte Kontroll- und Einschaurechte bei konkreten Anhaltspunkten zur Feststellung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Rechenschaftsberichts der Parteien und der Einhaltung des Parteiengesetzes.

    • Zusätzlich kann der Rechnungshof bei begründetem Verdacht auf Verletzung des Parteiengesetzes von sich aus jederzeit tätig werden und prüfen.

  • Alle Spenden (Einzelspenden) über 500 Euro sollen bis spätestens drei Monate nach Erhalt der Spende veröffentlicht werden.

    • Offenlegung, auf welcher Organisationsebene (Bund/Land/Bezirk/Gemeinde) bzw. bei welcher Teilorganisation oder nahestehenden Organisation die Spende angefallen ist

    • Einzelspenden ab 2.500 Euro sind wie bisher unverzüglich zu veröffentlichen.

    • Legistische Präzisierung einer Frist, innerhalb der die politischen Parteien eingehende Spenden zu überprüfen und gegebenenfalls abzulehnen haben

  • Klarstellung: Über rechtlich verbindlich festgelegte Mitgliedsbeiträge hinausgehende Zuwendungen des einzelnen Mitglieds werden als Spende behandelt.

  • Höhe der meldepflichtigen Mitgliedsbeiträge unter 7.500 Euro evaluieren

  • Erstellung und Veröffentlichung von Bewertungsrichtlinien für Sachspenden und lebende Subventionen

  • Anonyme Spenden auf maximal 200 Euro begrenzen

  • Prüfung der Nachvollziehbarkeit von Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden sowie anderer Interessenvertretungen

  • Erfassung bzw. Verhinderung von Umgehungsstrukturen: Evaluierung und Anpassung des Begriffs der nahestehenden Organisationen zur Vermeidung von Umgehungskonstruktionen unter Beachtung der Empfehlungen des Rechnungshofs

  • Prüfung, ob Verstöße gegen die Spendenverbotsregelungen ab einer gewissen Grenze auch Sanktionen gegenüber wissentlich handelnden Spenderinnen und Spendern auslösen

  • Ausdehnung des Spendenverbots für Unternehmen, an denen die öffentliche Hand direkt oder indirekt beteiligt ist

  • Auslandsspenden: Evaluierung der Regelungen zum Spendenverbot von ausländischen natürlichen und juristischen Personen hinsichtlich der Vollziehbarkeit

  • Zur Bürokratievereinfachung werden Spenden bis zu einer Bagatellgrenze von 100 Euro nicht in die Spendenobergrenze von 750.000 Euro eingerechnet

Bundespräsidentenwahlgesetz – analoge Regelungen vorsehen

  • Anpassung des Bundespräsidentenwahlgesetzes hinsichtlich der Transparenzregelungen des Parteiengesetzes (u.a. Prüfkompetenz für RH, Wahlkampfkostenobergrenze und Spendenobergrenze)

Inhalte des Rechenschaftsberichts

  • Neustrukturierung der Gliederung des Rechenschaftsberichts hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben bzw. Erträge und Aufwendungen in Anlehnung an das UGB (und Festlegung der Rechnungslegungsgrundsätze)

    • unter Beibehaltung der über Kredittilgungen

    • unter Beibehaltung der über Investitionen

    • unter Beibehaltung der über Beteiligungen

    • unter Beibehaltung der Informationen von Geldflüssen nahestehender Organisationen

    • unter zusätzlicher Ausweisung von Geldflüssen innerhalb der Parteiorganisationen

  • Bund: Bilanzierung der Bundespartei

  • Land: Rechenschaftsbericht mit zusätzlichen Ausweisen der Immobilien, Kredite und Darlehen von dritter Seite über 50.000 Euro; Kredit- bzw. Darlehenshöhe, Laufzeit, Angaben zur Bank/Person und die konkreten Vertragskonditionen sind dem Rechnungshof bekannt zu geben

  • Detaillierte Einnahmen- und Ausgabenaufstellung von Bezirksorganisationen, Statutar- und Landeshauptstädten

  • Prüfung der Konkretisierung der Zwecke, für welche die Mittel der Parteienförderung verwendet wurden

  • Ausweisung der nahestehenden Organisationen

  • Präzisierung der Verpflichtung zur Offenlegung der Rechtsgeschäfte zwischen staatlichen Stellen und Parteiunternehmen (Richtung und jeweiliger Umfang der Geldflüsse gegenüber dem Rechnungshof)

  • Aufbewahrungspflichten: Die Pflicht, die Bücher aufzubewahren, sollte auf sieben Jahre festgelegt werden.

  • Zeichnungsregister im Parteienregister, ähnlich wie im Firmenbuch oder Vereinsgesetz

  • Impressumspflicht bei politischen Inseraten

Wahlwerbungskosten

  • Pflicht zur Veröffentlichung eines eigenen Rechenschaftsberichts nach definierter Gliederung über die Wahlwerbungsausgaben innerhalb von sechs Monaten nach der Wahl (RH-Prüfung dann im Rahmen der regulären Prüfung des jährlichen Rechenschaftsberichts)

  • Fixe und erhöhte Strafen bei Überschreitung der Wahlwerbungsausgaben:

    • 0 -10% Überschreitung: 15%

    • 10 - 25% Überschreitung: 50% des 2. Überschreitungsbetrages

    • 25 - 50% Überschreitung: 150% des 3. Überschreitungsbetrages

    • Über 50% Überschreitung: 200% des 4. Überschreitungsbetrages

  • Ausdrückliche legistische Klarstellung, dass unter Wahlwerbungsausgaben ausschließlich Aufwendungen im Zeitraum vom Stichtag bis zum Wahltag zu verstehen sind (unabhängig von Rechnungs- und Zahlungsterminen)

  • Evaluierung des neu eingeführten Monitoring-Verfahrens zu den Wahlwerbungsausgaben

  • Registrierungspflicht für Personenkomitees beim RH (anstatt UPTS) mit Einverständniserklärung der begünstigten Partei; Evaluierung einer Registrierungspflicht auch für „Third Parties“ (z.B. Vereine), deren Ausgaben jenseits eines Freibetrages (z.B. bundesweite Wahlen 7.500 Euro, Gemeinderats- und Landtagswahlen entsprechend niedriger) liegen

  • Prüfung möglicher gesetzlicher Regelungen, welcher Organwalter für falsche, unrichtige, unvollständige Meldungen die Verantwortung zu tragen hat

Sponsoring und Inserate

  • Jeweils gesonderter Ausweis von Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten bei den einzelnen Organisationseinheiten entsprechend der Rechenschaftsberichte

  • Erfassung von Inseraten in Medien, deren Medieninhaber eine nahestehende Organisation oder eine Gliederung der Partei ist

Sanktionen

  • Grundsätzliche Überprüfung des Sanktionensystems des PartG auf Vollständigkeit und Transparenz, insbesondere:

    • Sanktionen für nicht fristgerechte Abgabe des Rechenschaftsberichts

    • Sanktion für fehlenden Ausweis der Wahlwerbungsausgaben im Rechenschaftsbericht

    • Klare Verjährungsfristen für Verstöße gegen das Parteiengesetz

    • Beginn der einjährigen Verjährungsfrist bei verwaltungsstrafrechtlichen Regelungen gegen individuelle Entscheidungsträger erst ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Rechenschaftsberichts

Weniger Bürokratie

  • Klare Differenzierung zwischen Aktivitäten der politischen Parteien und der Zivilgesellschaft

    • Ehrenamtliches zivilgesellschaftliches Engagement, das ohne Gegenleistung getätigt wird, soll durch die Regelung des Parteiengesetzes nicht beschränkt werden. Diesbezüglich ist eine Regelung speziell zu Sachspenden zu prüfen.

Mehr Transparenz bei Stellenbesetzungen

  • Erweiterung der Prüfzuständigkeit des RH auch auf Unternehmen ab einer öffentlichen Beteiligung von 25% mit Ausnahme der börsennotierten Unternehmen

  • Evaluierung von Bestellungen von Geschäftsführungsorganen (insb. Vorständen) in Unternehmen mit staatlicher Beteiligung mit der Zielsetzung der Verbesserung der Transparenz und Objektivierung bei Bestellungsvoraussetzungen